Statuten

§15

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

1.) zur unbedingten Nachachtung des Statuts
2.) zum unbedingten Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten.

Glaubt ein Mitglied, der Befehl des Vorgesetzten widerspräche dem Statut oder sei zweckwidrig, so muß er doch unbedingt gehorchen, hat aber das Recht, nachher seine Beschwerde beim Vorstand vorzubringen. Insbesondere ist jedes Mitglied verpflichtet, bei Übungen zur festgesetzten Zeit, bei einem Brande so schnell als möglich mit dem nötigen Rüstzeug auf dem Sammelplatz zu erscheinen, auf dem Arbeitsposten bis zur Ablösung oder Abberufung zu verbleiben und das Material möglichst zu schonen.

§16

Ohne genügenden Grund darf kein Mitglied bei den Übungen, bei Feuersbrünsten oder den Generalversammlungen fehlen. Entschuldigungsgründe sind jedesmal innerhalb eines Tages vor dem Ausbleiben beim Hauptmann anzubringen und entscheidet der Vorstand endgültig darüber. Bei ungenügender oder überhaupt unterlassener Entschuldigung dieser Art wird eine Strafe von 50 Pfg. vom Vorstand festgesetzt, welche spätestens mit dem nächstfälligen Beitrag vom Bestraften zur Kasse des Vereins zu entrichten ist.

§17

Ein Mitglied, das sich den Anordnungen des Vorstandes nicht fügt, sich der Teilnahme in dem Vereine durch seine Handlungsweise unwürdig macht, die Übungen und Brände dreimal hintereinander ohne Entschuldigung versäumt oder endlich die Beiträge nach einmaliger Aufforderung nicht zahlt, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Man gibt sich jedoch der Hoffnung hin, daß ein solcher Fall selten oder nie vorkommen werde, da jedes Mitglied des Vereins, eingedenk der großen und gemeinnützigen Zwecke, welche der Verein verfolgt sich es zur Ehre rechnen wird, die Pflichten eines Mitgliedes so zu erfüllen, wie solches die Statuten vorschreiben und das die Disziplin notwendig macht.
Es wird deshalb unter Bezugnahme auf §2, welcher von der Annahme neuer Mitglieder handelt, hiermit bestimmt, daß nur solche Personen aufgenommen werden sollen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anordnungen des Vorstandes gemacht werden freudig nachkommen und es sich zur Ehre rechnen, einen Teil ihrer Zeit dem Gemeindewohl zu widmen.
 

§18

Bei Übungen und Bränden dürfen die Mitglieder der Feuerwehr ohne Genehmigung des Hauptmanns resp. der Abteilungsführer geistige Getränke weder annehmen noch genießen.
 

§19

Fremde können mit Erlaubnis des Vorstandes eingeführt werden.
 

§20

Zu Berufung einer Generalversammlung genügt eine mündliche Vorladung oder Ansagung in der Wohnung der Mitglieder, sowie Bekanntgabe durch Schellenschlag. Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung erfolgt durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
 

§21

Abänderungen dieser Statuten können nur mit Genehmigung des Vorstandes vorgenommen werden, wenn solche in der Generalversammlung mit Stimmenmehrheit von zwei Drittel erschienen beschlossen wurden.
 

§22

Alle Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand angebracht werden. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur mit Genehmigung des Vorstandes, und wenn sich wenigstens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.